Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Rollenketten-Depot Engl GmbH
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die die Rollenkettendepot Engl GmbH als Lieferer (Auftragnehmer) abschließt, insbesondere Verträge über Lieferung, Verkauf, Überlassung von Waren.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, wenn von dem Verwender andere Vertragsbestimmungen oder abweichende Regelungen getroffen werden.
3. Die Rollenkettendepot Engl GmbH schließt ausschließlich zu diesen eigenen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie zu den sonstigen von der Rollenkettendepot Engl GmbH eingeführten allgemeinen Vertragsbedingungen ab. Sämtliche und auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Der Vertrag kommt nicht zustande, so lange sämtliche vorstehend genannten allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen nicht vollständig Vertragsinhalt werden, es sei denn, die Rollenkettendepot Engl GmbH bestätigt, dem entgegen ausdrücklich den Vertragsschluß oder der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt. Einem Widerspruch gegen den in § 9 geregelten Eigentumsvorbehalt wird bereits an dieser Stelle widersprochen.
4. Der Einbeziehung anderer allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere des Kunden, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, daß diese der Rollenkettendepot Engl GmbH in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
§ 2 Angebot
1. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Rollenkettendepot Engl GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Die Rollenkettendepot Engl GmbH ist verpflichtet vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung den Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde haftet für die Befugnis zur Benutzung von ihm vorgelegten Zeichnungen, Skizzen und Modelle.
4. Die Angebote der Rollenkettendepot Engl GmbH sind freibleibend. Die Preise entsprechen der gegenwärtigen Kostenlage. Sollten in der Zeit zwischen Annahme des Kaufangebotes und dem Tag der Auslieferung Änderungen in den Rohstoffpreisen, den Energiekosten oder hinsichtlich der tariflichen Löhne eintreten, so ändert sich der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend. Bei Währungsumstellungen ist eine Anpassung an die geänderte Situation zulässig.
5. Dieser Vorbehalt gilt für alle Teilleistungen bis zur endgültigen Erfüllung des Auftrages.
§ 3 Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Rollenkettendepot Engl GmbH maßgeblich. Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots ist diese maßgeblich sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Rollenkettendepot Engl GmbH.
§ 4 Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen werden ab zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig.
2. Innerhalb dieser Frist von 14 Tagen ist der Kunde berechtigt unter Abzug von 2 % Skonto zu leisten.
3. Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit ist der Eingang des vollständigen Betrages bei der Rollenkettendepot Engl GmbH maßgeblich.
4. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
5. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingung berechtigt den Lieferer, nach schriftlicher Mahnung, fertige Ware, zurückzubehalten und von der Lieferverpflichtung gänzlich zurückzutreten. Bei Lieferung an Besteller, über deren Insolvenz der Lieferer nicht näher unterrichtet ist, kann Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheitsleistung der Rechnungsbeträge verlangt werden und zwar auch nach erfolgter Auftragsbestätigung.
6. Zurückbehaltung von Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
§ 6 Zahlungsverzug
1. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung trotz Zugang einer Rechnung nach Fälligkeit nicht, so kommt er 30 Tage seit Rechnungsdatum in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Im übrigen kommt der Kunde in den in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches genannten Voraussetzung in Verzug.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Rollenkettendepot Engl GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundes Bank gem. DÜG per anno zu fordern. Das Recht zum Nachweis und Ersatz eines höheren Schadens bleibt unberührt; das selbe gilt für das Recht des Kunden zum Nachweis eines geringeren Schadens. Von den vorstehenden Bedingungen unberührt bleibt in jedem Fall das Recht, den für den Verzug mit einer Geldschuld geltenden gesetzlichen Zinssatz zu fordern.
§ 7 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Vereinbarung von Lieferfristen erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Rollenkettendepot Engl GmbH.
3. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferfristen (Fixgeschäft) bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu dem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streiks-/Aussperrung), sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergeschäfts von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Ein Vertretenmüssen liegt auch nicht während des Verzuges des Lieferers vor. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Die Rollenkettendepot Engl GmbH behält sich ein Rücktrittsrecht vor, soweit die Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, weil die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Sie verpflichtet sich den Besteller unverzüglich, schriftlich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
7. Ein Schaden der aufgrund einer verschuldeten Verzögerung des Lieferers entsteht kann unter Ausschluß weiterer Ansprüche geltend gemacht werden. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 vom Hundert, im ganzen aber höchstens fünf vom Hundert des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das im Falle der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
8. Wird der Versand aufgrund des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend mit dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ein halb vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.
§ 8 Gefahrtragung und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Abgabe der Lieferteile an den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung beauftragten Person, auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbarer Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung von dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Ist eine zu geringere Menge geliefert kann der Besteller die Entgegennahme nicht verweigern.
4. Dem Besteller bleiben die Rechte aus § 10 vorbehalten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt im Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund bis zur Einlösung sämtlicher dem Lieferer in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich, sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, daß der Lieferer als Hersteller gemäß § 950 anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu. Dies im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichwürdig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kaufwerks oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wie die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer erst nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt vom Besteller die Herausgabe zu verlangen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer, gelten als Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Haftung für Pflichtverletzung
Für Pflichtverletzungen des Lieferers insbesondere für Mängel an dem Liefergegenstand wird wie folgt eine Haftung übernommen:
1. Während des Gewährleistungszeitraumes von 1 Jahr hat der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Besteller die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Minderung und des Rücktrittes.
2. Die Feststellung eines Mangels ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
3. An en Teilen der Nacherfüllung behält sich der Lieferer ebenso das Eigentum vor, wie unter § 9 geregelt.
4. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Weitere Kosten des Bestellers wegen der Nacherfüllung trägt der Lieferer nur dann, wenn er sie schriftlich genehmigt hat.
5. Eine Pflichtverletzung ist nicht gegeben, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß verwandt, sie fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat. Dies auch nicht, wenn dies durch Dritte erfolgt ist. Für sonstige Schäden, die auf das Verschulden des Besteller oder Dritte zurückzuführen sind, wird ebenso keine Haftung übernommen.
§ 11 Rücktrittsrecht
Der Besteller kann vom Vertrage zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung der gesamten bestellten Ware vor Gefahrübergang unmöglich wird.
Gleiches gilt bei Unvermögen des Lieferers. Ebenso gilt dieses Rücktrittsrecht bei Teilleistung.
Unmöglichkeit und Unvermögen sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Bei Leistungsverzug im Sinne des § 7, ist der Besteller erst nach einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung und dem Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dessen Verpflichtung zur Gegenleistung bestehen.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ebenso gegeben, wenn er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung gestellt hat und der Lieferer diese fruchtlos verstreichen läßt. Dies gilt auch für Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung.
§ 12 Haftungsausschluß
Ausgeschlossen ist die Haftung des Lieferers für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Handlungen von Verrichtungs – oder Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Recht des Lieferers auf Vertragsänderung
Für den Fall von unvorhergesehenen Ereignissen im Sinne des § 7 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung, ist der Vertrag, nach schriftlicher Anzeige durch den Lieferer, angemessen anzupassen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich dieser Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es wird ausdrücklich vereinbart, sollten die Vertragsparteien Kaufleute sein oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, daß Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht in Nürnberg zu erheben ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers, also Nürnberg. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.